Sie sind hier:
  • Neue Regeln bei der Kfz-Steuer

Der Senator für Finanzen

Neue Regeln bei der Kfz-Steuer

28.06.2010

Ab dem 1. Juli 2010 gelten einige Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer, die eine einheitliche Rechtsanwendung im gesamten Bundesgebiet gewährleisten sollen. Seit dem 1. Juli 2009 ist die Kfz-Steuer eine Bundessteuer, die vom Bundesministerium der Finanzen übergangsweise weiterhin mit Hilfe der Landesfinanzbehörden verwaltet wird.
Folgende wesentliche Änderungen regelt das Gesetz ab dem 1. Juli 2010:

Steuerbefreiung
Die befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw der Euro-6-Abgasstufe im Wert von maximal 150 Euro pro Fahrzeug muss aus europarechtlichen Gründen auf Erstzulassungen vom 1. Januar 2011 bis 31.
Dezember 2013 beschränkt werden. Für Erstzulassungen vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 gilt Vertrauensschutz, d.h. die Halter können für diese Fahrzeuge die Steuerbefreiung ab 1. Januar 2011 beantragen.
Um die Landwirtschaft, besonders die Milchwirtschaft, bei Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung nicht zusätzlich zu belasten, wird die Steuerbefreiung von Milchfahrzeugen erweitert: Sie gilt auch dann, wenn die Fahrzeuge Gewebeproben zur Tierseuchenbekämpfung transportieren.

Klare Regelungen für Quads und Elektroautos
Sie sehen aus wie eine Mischung aus Motorrad und Auto: Sogenannte Trikes und Quads. Diese drei- oder vierrädrigen Fahrzeuge wurden bislang kraftfahrzeugsteuerrechtlich wie Pkw behandelt. Künftig handelt es sich um eine eigenständige Fahrzeuggruppe. Die Steuer wird nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen (EU-Abgasstufen) bemessen, da für diese Fahrzeuge keine in anerkannten Verfahren ermittelten CO2-Werte vorliegen.
Die Besteuerung reiner Elektro-Pkw wird mit dem neuen Gesetz klargestellt: Die Steuer wird nach einer fünfjährigen Steuerbefreiung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bemessen und gegenüber den in gleicher Weise besteuerten leichten Nutzfahrzeugen um die Hälfte ermäßigt.

Aufgaben der Zulassungsbehörden
Die Zulassung ist davon abhängig, dass im Falle der Steuerpflicht

  • die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum gezahlt ist und
  • eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist.
    Für den Fall, dass der Zulassende keine Einzugsermächtigung erteilen kann, besteht die Möglichkeit beim Finanzamt eine Bescheinigung zu beantragen, wonach wegen erheblicher Härten auf den Lastschrifteinzug verzichtet werden kann.