Senatorin Stahmann fordert Bereitschaft für tarifliche Bezahlung / Öffnung der Pflegeeinrichtungen für Besuche beschlossen
12.05.2020Wenn auf Bundesebene die Zahlung des Corona-Pflegebonus in Höhe von 1.500 Euro für Beschäftigte in der Altenpflege beschlossen wird, will das Land Bremen ein Drittel der Kosten übernehmen. Das hat der Senat in seiner heutigen Sitzung (12. Mai 2020) beschlossen. Die von der Bundesregierung ins Gespräch gebrachte, vom Bundestag aber noch nicht beschlossene Prämie ist bis zu dieser Höhe Steuer- und Abgabenfrei. Nach Vorstellungen des Bundesministeriums für Gesundheit will der Bund zwei Drittel der Kosten tragen, die Länder sollen ein Drittel übernehmen und dazu nach Möglichkeit auch die Arbeitgeber in der Pflege heranziehen. Bremen wird auf diese Heranziehung verzichten. „Wir sehen die Notwendigkeit, Anerkennung auszudrücken. Für viele Träger ist diese zusätzliche finanzielle Last aber nicht zu tragen“, sagte Sozialsenatorin Anja Stahmann. Die Kosten für das Land bezifferte sie auf rund fünf Millionen Euro.
„Wenn ein Bundesminister sagt, es sollen 1.500 Euro ausgezahlt werden, erwarte ich, dass der Bund dann auch voll und ganz diese Kosten übernimmt. Aber auch ein Bundesminister hat einen Finanzminister an seiner Seite, der ihn dann ein wenig zurückgeholt hat“, sagte Anja Stahmann, Senatorin für Soziale, Jugend, Integration und Sport. „Die Erwartung bei allen zuständigen Landesministern war: Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.“ Bremen wolle nun verhindern, dass der Eindruck entsteht, der Bund mache Zusagen auf Kosten der Einrichtungsbetreiber. Weiter sagte sie: „Ich wünsche mir von den Arbeitgebern, die wir jetzt von ihrem Anteil entlasten, ein beherztes Zugehen auf das Thema Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen. Die Beschäftigten warten ganz dringend darauf. Wir können nicht dauerhaft mit Boni arbeiten.“ Ein Tarifvertrag müsse „die Wertigkeit der sozialen Arbeit“ sichtbar machen". „Der Bonus ist freudig aufgenommen worden, aber alle wünschen sich eine angemessene dauerhafte Bezahlung in allgemeinverbindliche Tarifverträgen.“
In der ambulanten und stationären Pflege arbeiten im Land Bremen derzeit mehr als 10.000 Menschen, aber nicht alle in Vollzeit. Sofern der Bund die gesetzlichen Voraussetzungen schafft, kann der Bonus vermutlich im Laufe des Jahres 2020 ausgezahlt werden.
Besuche in Pflegeheimen
Einrichtungen der stationären Pflege sollen ab morgen (Mittwoch, 13. Mai 2020) wieder Besuche für Bewohnerinnen und Bewohner zulassen dürfen. Das hat der Senat heute ebenfalls beschlossen. Spätestens am 25. Mai müssen alle Einrichtungen die Voraussetzungen geschaffen haben, Besuche wieder zu ermöglichen.
„Wir wissen, wie sehr die Menschen leiden, und wie sehr es ihnen ein Herzensanliegen ist, ihre Angehörigen in den Einrichtungen wiederzusehen“, sagte die Senatorin. „Ich hoffe, dass alle Einrichtungen die Öffnungen so bald als möglich umsetzen.“ Man dürfe aber auch den Einwand der Träger nicht vom Tisch wischen, dass die Voraussetzungen in den Einrichtungen sehr unterschiedlich seien, und manche mit einer sofortigen Öffnung überfordert wären: „Wir dürfen nicht leichtfertig Gesundheit und Leben der Menschen aufs Spiel setzen, die das größte Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf tragen.“
Jede Einrichtung muss nun ein Besuchskonzept für die sichere Umsetzung der Besuche vorlegen, bezogen auf Hygiene, Schutzkleidung und die Abstandsregeln.
Am weitesten geht die Aufhebung des Verbots für Menschen in stationären Hospizen. Dort sollen Besuche von engsten Angehörigen sowie – im Rahmen der Sterbebegleitung – auch durch Ehrenamtliche und ambulante Hospizdienste wieder zugelassen werden. Relativ weitgehende Lockerungen sollen für das Außengelände von Pflegeeinrichtungen gelten. Angehörigenbesuche sollen möglich werden, wenn das Abstandsgebot sowie die Hygienevorschriften eingehalten werden. Die Leitung der jeweiligen Pflegeeinrichtung soll aber die Möglichkeit haben, für ihre Einrichtung spezifische Auflagen zu erteilen.
Im Übrigen soll unter strengen Auflagen und nach Terminabsprache der Besuch einer einzelnen Person für jeweils maximal 45 Minuten in der Woche erlaubt sein. Die Person muss immer dieselbe sein, ein Wechsel ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zulässig. Voraussetzung ist, dass Besuchende und Besuchte symptomfrei sind und nach Möglichkeit einen Mund-Nase-Schutz tragen. Beide müssen und einen Abstand von 1,5 Meter halten, was durch „organisatorische, optische oder physische Barrieremaßnahmen gefördert werden kann, zum Beispiel durch eine Markierung oder Trennwand“. Speisen dürfen nicht mitgebracht werden und Essen soll während des Besuches nicht erlaubt sein. Das Trinken aus nicht angebrochenen Verpackungen und aus selbst mitgebrachten Gefäßen während des Besuchs ist möglich, wenn die Einrichtung das im Einzelfall gestattet. Das Personal der Einrichtung soll die Kontaktaufnahme begleiten, Besucherinnen und Besucher müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Jeder Besuch muss sich beim Betreten und Verlassen der Einrichtung für den Fall einer Kontaktnachverfolgung registrieren lassen. Auch die Einweisung in Hygienemaßnahmen sowie Händedesinfektion sollen dann erforderlich sein. Der Besuch soll schließlich nach Möglichkeit nicht im Zimmer des Bewohners oder der Bewohnerin empfangen werden, sondern in separaten, ausreichend großen Räumlichkeiten. Ausgenommen sind Besuche bei bettlägerigen Personen oder Menschen mit behinderungsspezifischen Bedarfen.
Der Text der 3. Coronaverordnung findet sich hier...
Ansprechpartner für die Medien:
Dr. Bernd Schneider, Pressesprecher bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Tel.: (0421) 361-4152, E-Mail: bernd.schneider@soziales.bremen.de