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Der Senator für Inneres und Sport

Glücksspielstaatsvertrag gilt weiter - Innensenator Mäurer zur Entscheidung des EuGH

10.09.2010

Anlässlich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Glücksspielstaatsvertrag erklärt der Senator für Inneres und Sport:

Die Auswertung der Entscheidungen des EuGH ergibt, dass der EuGH den deutschen Glücksspielstaatsvertrag inhaltlich in weiten Teilen bestätigt. Der EuGH hat ausdrücklich festgestellt, dass ein staatliches Monopol im Bereich der Glücksspiele europarechtlich zulässig ist. Außerdem erklärte er das Internetverbot für Glücksspiele im Glücksspielstaatsvertrag für europarechtskonform und urteilte auch, dass Erlaubnisse von Glücksspielanbietern anderer Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden müssen. In Zweifel gezogen hat der EuGH lediglich, ob die Ausgestaltung des Monopols, wie sie von den vorlegenden Gerichten vorgetragen wurde, mit dem Europarecht vereinbar ist. Nunmehr müssen die Verwaltungsgerichte unter Beachtung der vom EuGH in diesem Zusammenhang aufgestellten „Leitlinien“ beurteilen, ob die Sach- und Rechtslage in Deutschland wirklich die Grenzen überschreitet, die der EuGH aufgezeigt hat.

Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und auch des Bremischen Ausführungsgesetzes werden durch das Urteil des EuGH nicht außer Kraft gesetzt. Danach brauchen nicht nur Vermittler von Glücksspielen (z.B. die Betreiber von Sportwettbüros) eine Erlaubnis, sondern auch Veranstalter. Jede Betätigung in diesem Markt ohne eine vorherige behördliche Erlaubnis bleibt deshalb verboten. Erlaubnisse aus anderen Mitgliedsstaaten brauchen nach Auffassung des EuGH nicht anerkannt zu werden. Ebenso gilt das Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrages weiterhin.

Senator Mäurer sieht sich durch die Entscheidung des EuGH in seiner Überzeugung bestätigt, dass die Bekämpfung der Spielsucht eine äußerst wichtige nationale Aufgabe ist. „Ich halte ein staatliches Glücksspiel-Monopol nach wie vor für notwendig. Es dient dem auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Ziel, die Wettsucht und die Wettleidenschaft zu begrenzen, Spieler vor betrügerischen Machenschaften zu schützen sowie um Gefahren aus mit dem Wetten verbundener Folge- und Begleitkriminalität abzuwehren“, so Mäurer. „Wenn es dazu nach der Rechtsprechung des EuGH und der jetzt zur Entscheidung berufenen deutschen Gerichte erforderlich ist, das Monopol auf andere Arten von Glücksspiel – insbesondere auf den Bereich der Geldspielautomaten – auszuweiten, so werden wir uns dieser Aufgabe stellen.“