Zur Erinnerung: Im März vergangenen Jahres hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einer Grundsatzentscheidung die Klage der Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL GmbH) gegen die Kostenbescheide abgewiesen. Damals hatte das Bundesverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen bestätigt: Für den besonderen Polizeiaufwand aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung darf grundsätzlich eine Gebühr erhoben werden. Die juristische Auseinandersetzung wurde auf Basis des ersten Gebührenbescheides geführt, den die Polizei Bremen an die DFL GmbH geschickt hatte. Die Hochrisiko-Begegnung zwischen dem SV Werder Bremen und Hamburger SV am 19. April 2015 hatte Mehrkosten in Höhe von rund 425.000 Euro nach sich gezogen. Das BVerwG entschied Anfang vergangenen Jahres in Leipzig: „Die Gebühr darf anhand näherer Maßgaben nach dem polizeilichen Mehraufwand berechnet werden.“ Als Gebührenschuldnerin wurde die DFL GmbH in Anspruch genommen. Seitdem hat die DFL GmbH - unter Vorbehalt - die Gebühren für vier Bescheide in Höhe von 1,17 Millionen Euro bezahlt.
Heute ging der Rechtsstreit vor dem Bremer Oberverwaltungsgericht dennoch in eine weitere Runde. Grund: Das Bundesverwaltungsgericht sah bei seiner Urteilsfindung im März 2019 noch Klärungsbedarf, ob und inwieweit bestimmte Kosten - insbesondere für die Zahl polizeilicher Ingewahrsamnahmen anlässlich des fraglichen ersten Fußballspiels -, vorrangig gegenüber einzelnen Störern geltend zu machen sind. Dabei geht es konkret um sogenannte Tatsachenfeststellungen sowie um die Auslegung des Bremischen Landesrechts. Dies sei nicht Aufgabe des BVerwG, sondern des Oberverwaltungsgerichts in Bremen, so die obersten Richter damals in ihrer Urteilsverkündung. Für die Klärung der Detailfragen wurde der Fall daher an das Bremer Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Vor dem OVG Bremen einigten sich beide Parteien heute auf eine Reduzierung der ursprünglichen Summe von 425 000 Euro auf jetzt rund 385.906 Euro, um eine erneute langwierige Beweisaufnahme zu vermeiden. Ein Urteil fällte der Senat des OVG noch nicht. Das Urteil wird nach weiterer Beratung in den kommenden Wochen schriftlich verkündet. „Eine solche Einigung hätte man auch 2019 in Leipzig schon miteinander treffen können“, betonte heute Innensenator Ulrich Mäurer.
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