Maßnahmen werden bis zum 28. März 2021 verlängert – Lockerungen der Kontaktbeschränkungen – Terminshopping möglich – Quarantäne nach positivem Schnelltest
05.03.2021Nachdem am Mittwoch (3. März) die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder sowie die Bundeskanzlerin den Beschluss getroffen haben, die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bis zum 28. März 2021 zu verlängern, hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen in seiner heutigen Sondersitzung (5. März) die Zweite Verordnung zur Änderung der 24. Corona-Rechtsverordnung beschlossen. Die Rechtsverordnung wird durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen und soll am kommenden Montag (8. März) in Kraft treten. Zuvor wird sich noch heute der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss der Bremischen Bürgerschaft mit den Beschlüssen befassen.
Die Grundsätze der bisherigen Rechtsverordnung gelten weiterhin. Im Bereich der Kontaktbeschränkungen dürfen sich künftig zwei Haushalte mit insgesamt bis zu fünf Personen treffen. Kinder bis 14 Jahre sowie Begleitpersonen von pflegebedürftigen Personen sind davon ausgenommen. Dieselbe Personenzahlbegrenzung gilt für die Ausübung von Sport im Freien. Kinder bis 14 Jahre dürfen im Freien mit bis zu 20 Personen zuzüglich zwei Trainierinnen oder Trainer Sport treiben.
Mit dem Inkrafttreten der Änderungen dürfen ab dem 8. März folgende Einrichtungen wieder für den Publikumsverkehr, nach vorheriger Anmeldung der Besucherinnen und Besucher, öffnen
Ab dem 8. März 2021 können Buchhandlungen, mit Hygiene- und Schutzkonzepten, wieder öffnen. Dabei gilt, dass bei einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern pro Kundin oder Kunde 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen müssen und bei einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde 20 Quadratmeter.
Weitere Geschäfte des Einzelhandels können ein Terminshopping anbieten. Damit können nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung Einzelhandelsgeschäfte besucht werden, um eine Einkaufsberatung anzubieten. Auch dabei gelten die geltenden Beschränkungen von 10 Quadratmetern pro Kundin oder Kunde. Bei zwei Kundengruppen, die sich zeitgleich in einer Verkaufsstätte aufhalten, müssen mindestens 40 Quadratmeter pro Gruppe zur Verfügung stehen.
Körpernahe Dienstleistungen, wie Kosmetik, Massage, Tätowierung und Nagelpflege dürfen ab dem 8. März ebenfalls wieder öffnen, wenn Hygiene- und Schutzkonzepte vorliegen. Die Erbringung von Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetzt bleibt untersagt.
Mit Inkrafttreten der Verordnung ist auch für positive Antigenschnelltests eine Absonderung vorgesehen. Wenn durch das zuständige Gesundheitsamt, die Teststelle oder die testende Person ein positives Ergebnis festgestellt wird, gilt eine Quarantäne von zehn Tagen. Diese Quarantäne kann nur dann frühzeitig beendet werden, wenn ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt.
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz muss diese Verordnung ändern, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz im Land Bremen für drei Tage über einem Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern oder unter einem Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt. Wenn in der Stadt Bremen oder Bremerhaven bereits vorher der Inzidenzwert von 100 überschritten wird, kann die jeweilige Stadt strengere Regeln erlassen. Dazu zählen beispielsweise Einschränkungen der Kontaktbeschränkungen, Einschränkungen beim Sport oder dem Besuch von Geschäften des Einzelhandels für das Terminshopping.
Wie bei der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder sowie die Bundeskanzlerin am vergangenen Mittwoch vereinbart, sind im März weitere Lockerungen möglich. Dies betrifft frühestens ab dem 22. März unter anderem den Bereich der Außengastronomie, Theater und Kinos sowie den Sport. Frühestens ab dem 5. April sind außerdem Lockerungen bei Freizeitveranstaltungen und im Bereich des Einzelhandels möglich.
Ansprechpartner für die Medien:
Lukas Fuhrmann, Pressesprecher der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Tel.: (0421) 361-2082, E-Mail: lukas.fuhrmann@gesundheit.bremen.de