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Senat erhöht den Schutz von Spielerinnen und Spielern in Spielhallen und Wettvermittlungsstellen

10.05.2022

Der Senat hat am heutigen Dienstag (10. Mai 2022) Neuregelungen für die Spielhallen und Wettvermittlungsstellen beschlossen. Aktuell sind 101 Spielhallen und 32 Wettvermittlungsstellen in der Stadtgemeinde Bremen sowie 33 Spielhallen und fünf Wettvermittlungsstellen in der Stadtgemeinde Bremerhaven aktiv. Eine Befassung der Bürgerschaft und der Deputationen für Wirtschaft und Inneres ist für die nächstmöglichen Sitzungen vorgesehen.

Hintergrund ist das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags in 2021. Der Glücksspielstaatsvertrag erfordert eine Anpassung des Bremischen Spielhallengesetzes und des Bremischen Glücksspielgesetzes. Im Vordergrund der Gesetzesänderungen steht die Suchtprävention und die Stärkung des Schutzes von Spielerinnen und Spielern.

Die Neuregelungen betreffen insbesondere folgende Bereiche:

  • Zwischen einzelnen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen muss ein Mindestabstand von 500 Metern eingehalten werden. Der Mindestabstand wird dementsprechend um 250 Meter erweitert.
  • Auch der Mindestabstand zu Schulen muss 500 Meter betragen.
  • Die Erteilung von Mehrfachkonzessionen, also zum Betrieb von sogenannten Verbundspielhallen in einem Gebäudekomplex, bleibt verboten. Von einer Öffnungsklausel des Glückspielstaatsvertrages wird in Bremen kein Gebrauch gemacht.
  • Das Mindestalter zum Betreten der Betriebe wird von 18 auf 21 Jahre angehoben. Dies gilt zukünftig auch für die Bremer Spielbank.
  • Die Anschlusspflicht an das Sperrsystem, mit dem sich Spielerinnen und Spieler selbst bei Gefahr von Spielsucht sperren lassen können, gilt auch für Gaststätten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden.
  • Erforderlich ist eine Zertifizierung von Spielhallen und das Ablegen einer Sachkundeprüfung durch die Betreibenden.
  • Künftig ist sowohl in Wettvermittlungsstellen als auch in Spielhallen die Abgabe und auch das Dulden des Verzehrs von Speisen und Getränken untersagt. Diese Regelung soll dazu beitragen, dass Spielerinnen und Spieler in regelmäßigen Abständen die Spielhallen für Pausen verlassen. Hierdurch soll den Spieleenden die Möglichkeit gegeben werden, den Spielwunsch regelmäßig außerhalb des Umfelds der Spielhalle bewusst zu überdenken.

Dazu sagt Wirtschaftssenatorin Kristina Vogt: "Studien zeigen, dass die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielangeboten einen wesentlichen Beitrag zur Suchtprävention und zum Schutz der Spielerinnen und Spieler darstellt. Gerade jüngere Menschen sind besonders gefährdet. Hier setzen wir mit den Neuregelungen an. Das verschärfte Mindestabstandsgebot und das Verbundverbot sollen darüber hinaus einer Konzentration von Spielhallen in den Stadtteilen entgegenwirken. Entgegenwirken wollen wir zudem einer Gewöhnung von Kindern und Jugendlichen an das Angebot von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen als einer unbedenklichen Freizeitbeschäftigung."

Innensenator Ulrich Mäurer: "In einem ersten Schritt ist es richtig, die Abstandsregeln zu verschärfen, deshalb soll der Mindestabstand zwischen Schulen, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen 500 Meter betragen. Für den Fall, dass dann immer noch eine hohe Konzentration von Spielstätten in benachteiligten Stadtteilen besteht, würde ich mich in einem zweiten Schritt dafür aussprechen, den Betrieb von Spielstätten in diesen Stadtteilen gänzlich auszuschließen. Denn dort, wo ohnehin schon die Arbeitslosigkeit höher und das Einkommen niedriger ist, wo es Bildungs- und Integrationsdefizite gibt, da ist das Risiko laut Studien, dem Glücksspiel zu verfallen, besonders hoch. Kein Wunder also, dass sich dort auch die meisten Spielstätten ansiedeln. Hierzu bedarf es aber zuvor einer breiten Abstimmung und Beratung mit den zuständigen Beiräten."

Aufgenommen in die Gesetzesänderungen wurden Übergangsregelungen für Bestandsbetriebe. Diese Regelungen sehen vor, alle spielhallen- und glücksspielrechtlichen Erlaubnisse im Land Bremen neu zu erteilen, sodass die Betreiberinnen und Betreiber gleichberechtigt in die zu treffenden Auswahlentscheidungen für künftige Erlaubnisse einbezogen werden können. Hieraus folgend werden aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes Erlaubnisse bis zum 30. Juni 2023 befristet.

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