Finanzämter verschicken angepasste Bescheide
27.07.2022In den kommenden Tagen erhalten alle Selbstständigen und Gewerbetreibenden im Land Bremen, sowie Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von ihrem Finanzamt geänderte Vorauszahlungsbescheide für ihre Einkommensteuer. Sie müssen für das dritte Quartal dieses Jahres 300 Euro weniger Einkommensteuer vorauszahlen. Insgesamt betrifft dies etwa 12.000 Bürgerinnen und Bürger in Bremen und Bremerhaven. Hintergrund für die verminderte Vorauszahlung ist das Steuerentlastungsgesetz und die darin enthaltene Energiepreispauschale. Betragen die bisherigen Vorauszahlungen weniger als 300 Euro pro Quartal, muss gar keine Einkommensteuer-Vorauszahlung gezahlt werden. Die noch fehlende Differenz berücksichtigt das Finanzamt automatisch bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
In dem heute verschickten Schreiben steht, welchen Betrag die oder der Steuerpflichtige nach Abzug der Energiepreispauschale bis zum 10. September 2022 zahlen muss. Dazu Finanzstaatsrat Dr. Martin Hagen: "Die Finanzämter schreiben die Selbstständigen und Gewerbetreibenden direkt an. Der Bescheid informiert über die geminderte Vorauszahlung. Niemand soll aus Versehen zu viel an Vorauszahlung leisten." Sofern dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung vorliegt, muss die Bürgerin und der Bürger nichts weiter tun. Das Finanzamt zieht in diesem Fall den geminderten Betrag vom Bankkonto ein. Ab dem 4. Quartal gilt wieder der ungekürzte Vorauszahlungsbetrag.
Hintergrund: Im September bekommen alle Steuerpflichtigen einmalig die sogenannte Energiepreispauschale ausgezahlt. Das hatte der Bundestag mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 im Mai dieses Jahres beschlossen. Abhängig Beschäftigte erhalten das Geld von ihren Arbeitgebern über die ganz normale Lohnabrechnung. Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit (Gewinneinkünfte) bezieht, erhält die Energiepreispauschale über eine Verringerung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei. Wenn sie mit dem Arbeitslohn ausbezahlt wird, dann wird sie mit dem Lohnsteuerabzug versteuert. Wenn sie durch Minderung der Vorauszahlung gezahlt wird, erfolgt die Versteuerung mit dem Einkommensteuerbescheid 2022.
Weitere Informationen zur Energiepreispauschale finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums: (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html)
Ansprechpartnerin für die Medien:
Ramona Schlee, Pressesprecherin beim Senator für Finanzen, Tel.: (0421) 361 94168, E-Mail ramona.schlee@finanzen.bremen.de