Sozialsenatorin Anja Stahmann rät zum Schutz dringend zu einem P-Konto
05.12.2011Wer verschuldet ist, muss ab Januar 2012 damit rechnen, dass Zahlungseingänge auf dem Girokonto unverzüglich gepfändet werden. Das gilt auch für Menschen, die von Sozialleistungen abhängig sind. „Nur ein Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto, gewährt einen sicheren Schutz“, betont Sozialsenatorin Anja Stahmann. „Wer noch nicht über ein P-Konto verfügt, sollte sich in seinem eigenen Interesse noch Anfang Dezember darum kümmern“, rät sie.
Bislang konnten überschuldete Menschen sich darauf verlassen: Geld, das auf ihrem Konto eingeht, ist in den ersten sieben Tagen unpfändbar. In dieser Zeit konnten sie ihre laufenden Kosten überweisen, etwa Miete, Strom, Wasser oder Unterhaltszahlungen. Außerdem konnten sie Bargeld abheben. Ab Januar 2012 geht das nicht mehr. Dann gilt das neue Kontopfändungsschutzgesetz, das die Bundesregierung im Juli 2009 beschlossen hat. Zahlungseingänge, auch Sozialleistungen, können dann gepfändet werden, sobald sie auf dem Konto eingehen.
Für Inhaberinnen und Inhaber eines gewöhnlichen Girokontos gilt dann: Nur wer schneller ist als die Gläubiger, kann über sein Geld noch verfügen. Sozialleistungen werden immer am letzten Werktag im Monat ausgezahlt. Wer an sein Geld herankommen will, müsste genau diesen Tag abpassen. „Wer nicht schnell genug ist, steht dann erst mal ohne Geld da“, sagt Stahmann.
Sicherer ist es deshalb, sein Girokonto umzuwandeln in ein „P-Konto“. Dann sind mindestens 985,15 Euro sicher. „Dieses Geld kann nicht gepfändet werden“, so Stahmann. Leben mehrere Personen in dem Haushalt, gilt ein höherer Freibetrag, der pfändungssicher ist. Dabei gilt die Faustregel: Für die erste Person kommen 370,76 Euro hinzu, für jede weitere Person 206,56 Euro. Auch Kindergeld, Kinderzuschläge und andere Sozialleistungen sind auf diem P-Konto vor Pfändung sicher. Eine Familie mit zwei Kindern kann mit einem „P-Konto“ also über 1700 Euro schützen.
P-Konten gibt es seit Juli 2010. „Wer ein Girokonto besitzt, hat einen Anspruch darauf, dass die Bank es in ein P-Konto umwandelt“, sagte Stahmann. „So steht es im Gesetz, die Banken müssen das machen.“ Allerdings darf jeder nur ein einziges P-Konto führen, die Bank kann dies bei der SCHUFA überprüfen.
Viele Einzelheiten zum „P-Konto“ hat das Bundesministerium der Justiz auf seiner Homepage erklärt: www.bmj.de, Suchbegriff: P-Konto.